Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 - (BStBl 2003 II S. 534) entschieden, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG (zeitliche Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung) mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungsort („Kettenabordnung”) erfasst und unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG ist, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehepartner Geltung beansprucht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen.
Für den Bereich des Familienleistungsausgleichs gilt Folgendes:
1. Vorläufige Kindergeldfestsetzung