Bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, gilt Folgendes:
Auf einen bei einem Dritten einzulösenden Gutschein des Arbeitgebers, auf dem neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist, ist die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht anwendbar.
Soweit die Freigrenze auf vor dem 01.04.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag unter Bezugnahme auf OFD-Verfügungen angewendet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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