Mit Weisung vom 5. Juni 2015 (BStBl 2015 I S. 511) habe ich die verpflichtende Teilnahme der Familienkassen am IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld angewiesen. Im Zusammenhang mit der dort unter Tz. 2 genannten Ermittlung der IdNr durch die Familienkassen ergeht zur Nutzung der IdNr-Datenbank folgende Weisung:
Zur Ermittlung der IdNr stellt das BZSt den Familienkassen zwei technische Wege zur Verfügung:
das allgemeine Dialogverfahren Identifikationsnummer (ADI) (manuelle Recherche) und
das maschinelle Anfrageverfahren (MAV).
Über das ADI können die Familienkassen ihnen nicht vorliegende IdNrn oder nach § 139b Absatz 3 Abgabenordnung (AO) gespeicherte Daten in der IdNr-Datenbank des BZSt abrufen. Die Familienkassen können mit den Suchkriterien Name, Vorname, Geburtsdatum oder IdNr recherchieren.
Über das MAV können die Familienkassen durch Übermittlung der Personendaten die IdNr von Berechtigten und Kindern in der IdNr-Datenbank des BZSt automatisiert anfragen.
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