Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 23.12.2008
St II 2 - S 0338 - 2/2008

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 23.12.2008 (St II 2 - S 0338 - 2/2008) - DRsp Nr. 2009/80051

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 23.12.2008 - Aktenzeichen St II 2 - S 0338 - 2/2008

DRsp Nr. 2009/80051

Familienleistungsausgleich; Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 zur Entfernungspauschale bei der Festsetzung von Kindergeld

In seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 (Az. 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Unvereinbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl 2006 I S. 1652) geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes festgestellt.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte” Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer” entfällt.

Die AO -Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass auf Grund des BVerfG-Urteils die Entfernungspauschale für die ersten 20 km möglichst schnell vorläufig anerkannt werden soll.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen für die Festsetzung von Kindergeld:

  • Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- oder Betriebsstätte sind die ersten 20 km in die Berechnung einzubeziehen.