Expertentipps

Autoren: Klatt/Wolf

Bei dem Ausgangsverfahren bis zum Erlass des Ausgangsbescheids und dem Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids handelt es sich nach §  17 RVG um verschiedene Angelegenheiten (mit Anrechnungspflicht). Deshalb entsteht insbesondere die Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV RVG für jedes Verfahren gesondert.

Anhaltspunkte für eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit können sich z.B. aus einer erforderlichen Einsicht in die Verwaltungsakten, dem sonstigen Rechercheumfang, der Anzahl und dem Umfang der gefertigten Schriftsätze, dem sonstigen Zeitaufwand und nicht zuletzt der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber ergeben.

Wird der Anwalt im Verwaltungsverfahren und dann erfolgreich im Widerspruchsverfahren tätig, rechnet er gegenüber seiner Mandantin

eine Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren und