Expertentipps

Autoren: Klatt/Wolf

In der Vorbereitung auf ein sozialgerichtliches Verfahren sollte der Rechtsanwalt auf die Kostenfreiheit nach §  183 Abs.  1 Satz 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich hinterbliebener Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger hinweisen. Ebenso sind diejenigen versicherungsfrei, die im Fall des Obsiegens den vorgenannten Personen gleichgestellt sind. Abzustellen ist auf den Streitgegenstand, der sich nach dem geltend gemachten Anspruch richtet.

Da in den Rechtsstreitigkeiten oftmals ein Sozialversicherungsträger beteiligt ist und dieser i.d.R. keine Anwälte mit der Wahrnehmung der Interessen des Sozialversicherungsträgers beauftragt, bleibt das Kostenrisiko in sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen darauf begrenzt, die Kosten des eigenen Anwalts zu tragen. Soweit Sachverständigengutachten nach §§  103, 106 SGG eingeholt werden, übernimmt die Staatskasse die Kosten des Gutachters. Nur im Hinblick auf ein beantragtes Gutachten nach §  109 SGG (Parteigutachten) muss der Kläger auch die Kosten der Begutachtung tragen.