Autorin: von Einem |
Grundsätzlich erfolgt die Feststellung des GdB gem. § 152 SGB IX ab Antragstellung. Im Einzelfall kann aber eine rückwirkende Antragstellung sinnvoll sein. Das gem. § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erforderliche Feststellungsinteresse ist von der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt worden in Bezug auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen im Einkommensteuerrecht.
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