Autorin: von Einem |
Zuständig für die Entscheidung über die Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge ist ausschließlich der zuständige Rententräger. Die Pflegekassen sind hierzu nicht berechtigt.3) Die Pflegekassen sind insoweit lediglich dazu befugt, folgende Vorfragen zu klären:
Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und Beginn der Leistungen |
Ermittlung des Pflegegrads als Grundlage für die Beitragsbemessung |
zeitlicher Umfang der von der Pflegeperson ausgeübten Pflegetätigkeit bzw. Pflegetätigkeiten bei Additionspflege |
3) | So bereits |
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