Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob für die Klägerin - eine selbständige, nicht gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts - ein steuerliches Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 maßgebenden Fassung (KStG) zu führen ist und mit welchem Bestand dieses zum 31.12.2010 festzustellen ist..
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