Die Seebeben-Katastrophe hat in Deutschland eine beachtliche Hilfsbereitschaft ausgelöst.
Nach dem sogenannten Katastrophenerlass des BMF vom 16.08.2002 bestehen keine Bedenken, für Zuwendungen, die bis zum 30.06.2005 auf ein Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen unter dem Stichwort „Seebeben-Katastrophe, Seebeben o.ä.” eingezahlt werden, einen vereinfachten Zuwendungsnachweis im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV allgemein anzuerkennen.
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