FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 04.09.1998
S 1301

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 04.09.1998 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/84015

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 04.09.1998 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/84015

Behandlung von Abfindungen an Mitarbeiter im Ausland

„Abfindungen sind in DBA-Fällen grundsätzlich in dem Wohnsitzstaat zu besteuern, in dem der AN zum Zeitpunkt der Auszahlung ansässig ist (vgl. BFH-Urt. v. 10.7.1997,BStBl II S. 341 - allerdings ohne nähere Präzisierung der Zeitkomponente -).

Die FÄ werden jedoch angewiesen, anhand der Abfindungsvereinbarung und des bisherigen Arbeitsvertrages zu untersuchen, ob nicht in der Abfindungssumme Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem bisherigen Arbeitsvertrag enthalten sind. Derartige Zahlungen wie z. B. abgegoltene Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubsgeld und der laufende Arbeitslohn bis zur tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterliegen der Besteuerung im bisherigen Tätigkeitsstaat oder fallen gegebenenfalls unter die 183-Tage-Regelung. Dies gilt auch für sogenannte Abfindungen zur Abgeltung einer bisherigen Versorgungsanwartschaft, auf die der AN zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bereits einen unverfallbaren Anspruch hat (vgl. BFH v. 21.3.1996, BStBl II S. 416).