„Abfindungen sind in
Die FÄ werden jedoch angewiesen, anhand der Abfindungsvereinbarung und des bisherigen Arbeitsvertrages zu untersuchen, ob nicht in der Abfindungssumme Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem bisherigen Arbeitsvertrag enthalten sind. Derartige Zahlungen wie z. B. abgegoltene Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubsgeld und der laufende Arbeitslohn bis zur tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterliegen der Besteuerung im bisherigen Tätigkeitsstaat oder fallen gegebenenfalls unter die 183-Tage-Regelung. Dies gilt auch für sogenannte Abfindungen zur Abgeltung einer bisherigen Versorgungsanwartschaft, auf die der AN zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bereits einen unverfallbaren Anspruch hat (vgl. BFH v. 21.3.1996, BStBl II S.
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