FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.02.2016
3 - S 2337/38

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.02.2016 (3 - S 2337/38) - DRsp Nr. 2016/80212

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 3 - S 2337/38

DRsp Nr. 2016/80212

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

Aufgrund der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 ( BStBl 2010 I S. 1394) mit Wirkung ab 2011 in § 3 Nr. 26b EStG eingeführten Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB und im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII R 57/09 - ( BStBl 2013 II S. 799) richtet sich die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach folgenden Grundsätzen:

1. Allgemeines

Nach § 1896 BGB ist für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, ein Betreuer durch das Betreuungsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden vorrangig ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.