FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.09.2003
3 - S 6050 / 4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.09.2003 (3 - S 6050 / 4) - DRsp Nr. 2008/82677

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 3 - S 6050 / 4

DRsp Nr. 2008/82677

§ 3 KraftStG Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen hat das Auswärtige Amt bei mehreren Ländern Änderungen hinsichtlich der Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie für deren Mitglieder. Vertreter und Geschäftspersonal festgestellt. Diesem Erlass wird deshalb als Anlage eine aktualisierte und redaktionell überarbeitete Fassung der Liste des Auswärtigen Amtes beigefügt (Stand: Juli 2003), anhand derer die erforderliche Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG geprüft werden kann.

Anlage

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit
Äthiopien uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Afghanistan uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Albanien Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende; 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad 1 Kfz; 1 Motorrad
Algerien uneingeschränkt Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz nicht befreit
Angola uneingeschränkt bis zu 2 Kfz s. Diplomaten
Argentinien