Nach § 3 Nr. 2 KraftStG ist u.a. das Halten von Fahrzeugen steuerbefreit, solange sie ausschließlich im Zollgrenzdienst verwendet werden. Begünstigt sind hiernach Fahrzeuge des Grenzaufsichtsdienstes (
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 KraftStG erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von den Zolldienststellen im Landesinneren verwendet werden. Die Zollverwaltung übt spezifische Kontrollrechte im Landesinneren insbesondere durch die Mobilen Kontrollgruppen aus. Diese Kontrollgruppen haben ein breit gefächertes Aufgabenfeld (z.B. Kontrolle des Verkehrs mit Nichtgemeinschaftswaren - unverzollte Waren - und verbrauchsteuerpflichtigen Waren, Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und des Waffenschmuggels, Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zur Bekämpfung der „Geldwäsche” und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit).
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