FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 17.07.2000
S 3014

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 17.07.2000 (S 3014) - DRsp Nr. 2008/83947

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 17.07.2000 - Aktenzeichen S 3014

DRsp Nr. 2008/83947

§ 138 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes; Gesonderte Feststellungen von Bedarfswerten bei mittelbaren Grundstücksschenkungen und bei lebenslänglichen Wohnrechten

Es ist gefragt worden, ob

1. in Fällen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, bei der nicht ein bebautes Grundstück insgesamt Schenkungsgegenstand ist, und

2. in Fällen einer Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG

die Grundstückswerte gem. § 138 Abs. 5 BewG förmlich festgestellt werden müssen, weil sie für die Steuerfestsetzung benötigt werden.

Zu 1. Übernimmt der Schenker die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück, gilt der Teil des Steuerwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt. Der Gebäudewertanteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes und dem Grundstückswert des unbebauten Grundstücks (weitere Einzelheiten R 16 ErbStR und H 16 „Mittelbare Grundstücksschenkung - Einzelfälle” ErbStH 1999). Zuwendungsgegenstand ist nicht ein Grundstück, sondern nur der mittelbar geschenkte Grundstücksanteil.