Die in den gleich lautenden Erlassen vom 23. Februar 2006 (BStBl 2006 I S. 234) getroffenen Regelungen zur allgemeinen Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 gelten auch, soweit die Steuererklärungen von Lohnsteuerhilfevereinen (§ 4 Nr. 11 StBerG) angefertigt werden.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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