Der BFH hat in dem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urt. v. 1.8.2001 - II R 47/00 - entschieden, ein vom Erblasser eingeräumtes Übernahmerecht an einen zum Nachlass gehörenden Grundstück sei auch im Fall eines Vorausvermächtnisses mit dem gemeinen Wert des Grundstücks zu bewerten. Allerdings habe der bedachte Erbe den Nachlassgegenstand aufgrund seiner durch den Erbfall eingetretenen dinglichen Mitberechtigung schon im Umfang seines Erbanteils erworben. Deshalb könne sich das Vorausvermächtnis nur auf den Teil des Nachlassgegenstands beziehen, den er nicht schon durch Erbanfall erworben habe. Dementsprechend könne auch die sich aus dem Vermächtnis ergebende Herausgabeverpflichtung nur bei den übrigen Erben als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden. Der Vorausvermächtnisnehmer selbst sei durch das Vermächtnis letztlich nicht beschwert.