Nach Abstimmung mit den für Bewertung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Jahresmiete in Fällen, in denen der Mieter ein Untermietverhältnis eingeht, wie folgt zu ermitteln:
Nach § 146 Abs. 2 S. 2 BewG ist Jahresmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Bei mehrstöckigen Mietverhältnissen ist zur Berechnung der Jahresmiete von den Beträgen auszugehen, die der oder die Mieter (Hauptmieter) an den Vermieter vereinbarungsgemäß zu zahlen haben. Hierzu zählen auch Untermietzuschläge.
Beispiel:
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