FinMin Bayern - Erlass vom 02.01.2015
37-S 0320-1/4

FinMin Bayern - Erlass vom 02.01.2015 (37-S 0320-1/4) - DRsp Nr. 2015/80035

FinMin Bayern, Erlass vom 02.01.2015 - Aktenzeichen 37-S 0320-1/4

DRsp Nr. 2015/80035

Steuererklärungsfristen

  • Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2014

  • Fristverlängerung

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2014 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31. Mai 2015

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2014/2015 folgt.