Hat in Fällen der beschränkten Steuerpflicht der Erblasser die Errichtung der vom Erwerber geschuldeten Steuer einem Anderen auferlegt oder der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen bzw. einem Anderen auferlegt, ist § 10 Abs. 2 ErbStG nicht anwendbar. Bei der zu übernehmenden Steuerschuld handelt es sich nicht um Inlandvermögen im Sinne des § 121 BewG, so dass insoweit keine beschränkte Steuerpflicht eintritt.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Es wird gebeten, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu informieren.
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