FinMin Bayern - Erlass vom 21.05.1997
S 26031

FinMin Bayern - Erlass vom 21.05.1997 (S 26031) - DRsp Nr. 2008/91851

FinMin Bayern, Erlass vom 21.05.1997 - Aktenzeichen S 26031

DRsp Nr. 2008/91851

§ 4 Nr. 14 UStG Behandlung bei der kieferorthopädischen Behandlungen verwendeten Apparate

Das FG Berlin hat in seiner Entscheidung v. 27. 6. 1995 - V 703/92 - die Auffassung vertreten, eine Rücknahme der „wirtschaftlichen verbrauchten, zu einer Nutzung nicht mehr geeigneten Zahnspangen zur Entsorgung” lasse nicht den Schluß einer reinen Gebrauchsüberlassung zu. Vielmehr liege eine Lieferung vor, die nach § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchst. b UStG stpfl. sei. Gegen das Urt. ist Revision beim BFH unter dem Az. V R 36/96 anhängig.

Dem BdF wurde vorgetragen, daß die nichtrechtskräftige Entscheidung des FG Berlin in der FinVerw zum Anlaß genommen worden sei, von der Regelung in Abschn. 89 Abs. 8 UStR abzuweichen.

Der BdF hat in einem Schreiben v. 3. 4. 1997 S 7170 an Frau Prof. Dr. jur. Susanne Tiemann, MdB im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder die Auffassung vertreten, daß die im Eigentum des behandelnden Arztes verbleibenden Apparate an die Patienten nicht geliefert werden: