FinMin Bayern - Erlass vom 22.12.2008
34 - S 2448 - 073 - 05359/08

FinMin Bayern - Erlass vom 22.12.2008 (34 - S 2448 - 073 - 05359/08) - DRsp Nr. 2009/80180

FinMin Bayern, Erlass vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 34 - S 2448 - 073 - 05359/08

DRsp Nr. 2009/80180

Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2009

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2009 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    römisch-katholische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    evangelische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    alt-katholische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    israelitische Bekenntnissteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

  • Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer, die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertragsteuer.

  • Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.

  • Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.