Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2016 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
römisch-katholische Kirchensteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
alt-katholische Kirchensteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
israelitische Bekenntnissteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer).
Bemessungsgrundlage i. S. des
Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.
Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.
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