Sehr geehrte Damen und Herren,
in Umsetzung der Rechtsprechung des BFH zum o. g. Themenkomplex (Urteile vom 8.10.2008 Az.
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und in Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband Weißt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zur Umsetzung der BFH-Rechtsprechung und des BMF-Anwendungsschreibens im Bereich der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Wasserversorgung auf folgende Gesichtspunkte hin:
Der ermäßigte Steuersatz ist in den Fällen anzuwenden, in denen der Wasserversorger entweder selbst den Grundstücksanschluss verlegt oder einen Dritten beauftragt, dies in seinem Namen zu tun (Fälle der sog. Kommunalregie).
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