Die bayerischen kirchenumlageerhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften haben für das Steuerjahr 2005 keine von den mit Erlass vom 10. November 2003 (Az.: 34 - S 2448 - 073 - 48895/03, BStBl 2004 I S. 206) für das Steuerjahr 2004 bekannt gegebenen Beschlüsse abweichende Beschlüsse gefasst. Die Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr 2004 ist somit für 2005 und die folgenden Jahre bis auf weiteres anzuwenden.
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