Allgemeine Grundsätze
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, so haben der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt hat, den dafür in Anspruch ge-nommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Entsprechendes gilt, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstigen Leistung uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG).
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG definiert den Begriff der Uneinbringlichkeit nicht; das Gesetz geht davon aus, dass trotz „Uneinbringlichkeit” noch Zahlungen eingehen können (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Es braucht nicht mit absoluter Sicherheit festzustehen, dass das Entgelt nicht mehr beglichen werden kann. Vielmehr genügt es, wenn die Forderung „für eine geraume Zeit nicht mehr durchsetzbar ist” (BFH-Urteil vom 13.11.1986,
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG liegt insbesondere dann vor, wenn
den Forderungen die Einrede des Einforderungsverzicht entgegengehalten werden kann,
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt oder wenn
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