Im Zusammenhang mit Holzlieferungen sind Fälle an das FinMin herangetragen worden, in denen Holzaufkäufer von einer Forstbetriebsgemeinschaft Holz erwerben und gegenüber der Forstbetriebsgemeinschaft per Gutschrift abrechnen. In der Gutschrift wird die Forstbetriebsgemeinschaft als leistender Unternehmer angegeben. Entsprechend enthält die Gutschrift auch die Steuernummer der Forstbetriebsgemeinschaft.
Im Regelfall ist die Forstbetriebsgemeinschaft jedoch nicht als Eigenhändler tätig, sondern handelt im Namen und für Rechnung der einzelnen Waldbesitzer, die der Forstbetriebsgemeinschaft als Mitglieder angehören. Die Forstbetriebsgemeinschaft kann in diesem Fall nicht als Leistender der Holzlieferungen angesehen werden.
Teilweise sind die Waldbesitzer steuerlich nicht registriert, da sie als Forstwirte fast ausschließlich im Nebenerwerb tätig sind und der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verkäufen durch (Nebenerwerbs-) Waldbesitzer, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, bittet das FinMin wie folgt zu verfahren:
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