Es ist gefragt worden, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Vertriebenenverband nach seiner Satzung u. a. die Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts, die Rückgabe von konfisziertem Vermögen oder die Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten zum Ziel hat.
Hierzu bittet der FinMin folgende Auffassung zu vertreten:
Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allgemein - i. S. einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts” oder „Rückgabe eines konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs” fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, daß sich der Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene” hält und die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder nicht Satzungszweck ist.
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