FinMin Brandenburg - Erlass vom 14.02.1995
S 3810

FinMin Brandenburg - Erlass vom 14.02.1995 (S 3810) - DRsp Nr. 2008/84111

FinMin Brandenburg, Erlass vom 14.02.1995 - Aktenzeichen S 3810

DRsp Nr. 2008/84111

§ 10 ErbStG Behandlung von Erwerbsnebenkosten

Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig Kosten anfallen (z. B. Notarkosten). Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des stpfl. Erwerbs wie folgt zu behandeln:

1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)

Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung.

1.1 Kostentragung durch den Beschenkten

Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen.

1.1.1 Vollschenkung und Schenkung unter Duldungsauflage

Die Kosten sind in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen.

1.1.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Die Kosten sind, soweit sie auf den unentgeltlichen Teil der Zuwendung entfallen, anteilig abzugfähig.

1.1.3 Mittelbare Schenkung