1. Grundsätze
Die o. g. Ländererl. v. 11. 3. 1991 regeln Einzelheiten zur Besteuerung von Ansprüchen nach dem VermG v. 29. 9. 1990 - VermG - (BGBl II S. 885, 1115) i. d. F. v. 2. 12. 1994 (BGBl I S. 3610). Für deren Bewertung wird bestimmt, daß die endgültige Sach- und Rechtslage, wie sie sich nach der Beendigung des vermögensrechtlichen Verfahrens ergibt, maßgebend ist (Tz. 2.2.1). Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß sich Art und Inhalt des Anspruchs eines Berechtigten (Rückübertragung, Entschädigung) nicht schon aus § 3 VermG und dem Antrag des Berechtigten ergeben, sondern erst mit der endgültigen Entscheidung gem. §§ 32, 33 VermG konkretisiert werden. Dies wirkt auf dne Stichtag der Steuerentstehung zurück.