FinMin Brandenburg - Erlass vom 15.11.1996 (S 3806) - DRsp Nr. 2008/84145
FinMin Brandenburg, Erlass vom 15.11.1996 - Aktenzeichen S 3806
DRsp Nr. 2008/84145
§ 7 ErbStG Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 3. 8. 1988, BStBl II S. 1025) kann die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein. Das gilt auch dann, wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden. In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem Geldbetrag entsprechenden Teils des Grundstücks vorliegen. Entscheidend ist, was dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden verschafft werden soll.
I. Schenkung des Geldbetrags unter einer Auflage
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