Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder vertritt der FinMin zur Frage, ob die Beteiligten einer Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses - vertreten durch den Verwalter - für ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitskraft zur Reinigung der Gemeinschaftsräume den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Anspruch nehmen können und wie die Kosten ggf. aufzuteilen sind, wie folgt Stellung:
Aus der gesetzlichen Formulierung „Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse” ergibt sich, daß das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Stpfl. und der Haushaltshilfe bestehen muß. Ist ArbG der Haushaltshilfe ein Dritter, sind geleistete Zahlungen keine Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis.
Die Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen (Treppenhaus, Waschküche, Trockenraum, Fahrradkeller usw.) in Mehrfamilienhäusern ist zweifelslos den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG zuzuordnen.
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