Die stpfl. Teile von Reisekostenvergütungen sind grundsätzlich bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung zu versteuern. Zur Verfahrenserleichterung bestehen aus lstl. Sicht jedoch keine Bedenken, wenn die stpfl. Teile von Reisekostenvergütungen bis zu einer Obergrenze 300 DM monatlich beim einzelnen AN nur mindestens vierteljährlich abgerechnet werden.
Dies gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten gem. Abschn. 31 Abs. 6a Nr. 2
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