Bei bestimmten sonstigen Leistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, bestimmte Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sowie damit zusammenhängende selbständige Nebenleistungen) liegt der Ort der Leistung in dem EU-Mitgliedsstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt hat (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).
Zum Begriff der Verwendung einer USt-IdNr. bittet das FinMin Brandenburg folgende bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung zu vertreten:
Aussagen zur Frage der Verwendung einer USt-IdNr. enthielt bereits Abschnitt 42c Abs. 3
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