FinMin Brandenburg - Erlass vom 31.07.1996
S 3811

FinMin Brandenburg - Erlass vom 31.07.1996 (S 3811) - DRsp Nr. 2008/84124

FinMin Brandenburg, Erlass vom 31.07.1996 - Aktenzeichen S 3811

DRsp Nr. 2008/84124

§ 12 ErbStG Bewertung des Grundbesitzes bei fehlendem Einheitswert im Beitrittsgebiet

Grundbesitz im Beitrittsgebiet ist für Zwecke der ErbSt und SchenkSt mit dem Wert anzusetzen, der nach dem IV. Teil des BewG auf den Zeitpunkt festgestellt oder zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt (§ 37a Abs. 3 i. V. mit § 12 ErbStG).

Ist für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. 1. 1991 kein EW festgestellt worden, unterbleibt eine Nachfeststellung des EW auf den 1. 1. 1991, wenn der EW nur für Zwecke der GrSt erforderlich wäre (§ 132 Abs. 2 Satz 1 BewG).

Wird der EW auf den 1. 1. 1991 oder für einen späteren Feststellungszeitpunkt für Zwecke der ErbSt und SchenkSt benötigt, ist er auf diesen Zeitpunkt nachträglich festzustellen und gem. § 12 Abs. 2 ErbStG der Besteuerung zugrunde zu legen (Tz. 1.2 der gleichlautenden Erl. v. 22. 1. 1991, BStBl I S. 142).

Im Beitrittsgebiet schließt die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht das Wohngebäude des Landwirts ein (§ 125 Abs. 3 BewG). Handelt es sich dabei um ein Einfamilienhaus oder Mietwohngrundstück, ist ein für Zwecke der ErbSt und SchenkSt benötigter Einheitswert ebenfalls auf den 1. 1. 1991 oder einen späteren Feststellungszeitpunkt festzustellen.