FinMin Hamburg - Erlass vom 03.07.2003
- 53 - S 6114 - 005/03 -

FinMin Hamburg - Erlass vom 03.07.2003 (- 53 - S 6114 - 005/03 -) - DRsp Nr. 2008/82674

FinMin Hamburg, Erlass vom 03.07.2003 - Aktenzeichen - 53 - S 6114 - 005/03 -

DRsp Nr. 2008/82674

§ 3 KraftStG Steuervergünstigung für schwerbehinderte minderjährige und andere Personen ohne eigenen Haushalt

1. Fahrzeugzulassung auf behinderte Minderjährige

Eine Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG kann auch einem minderjährigen Schwerbehinderten gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zugelassen ist. Soweit die Zulassungsbehörden geschäftsunfähige Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr nur bei gleichzeitiger Aufnahme des gesetzlichen Vertreters (mit dem Zusatz: Gesetzlich vertreten durch …) in den Fahrzeugschein eintragen, wird durch den Zusatz klargestellt, dass der Minderjährige alleiniger Halter des Kraftfahrzeugs ist. Er weist aus, dass das Fahrzeug allein auf den Minderjährigen zugelassen ist und nicht auf den gesetzlichen Vertreter.