Online-Finanzakademien bieten Kurse mit dem Versprechen an, dass die Teilnehmer lernen, wie Kapital renditewirksam investiert werden kann. Hierzu zahlten die Teilnehmer beispielsweise bei der „IM Mastery Academy“ einen monatlichen Beitrag, um den Handel mit Währungen - insbesondere „Kryptowährungen“ - zu erlernen.
Bei der steuerrechtlichen Behandlung der Teilnahmegebühren ist zunächst zu ermitteln, welche Einkünfte aufgrund des Finanztrainings erzielt werden können. Im Falle von „Handel mit Währungen / Kryptowährungen“ würden die Steuerpflichtigen grundsätzlich sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Hierzu ist Voraussetzung, dass die jeweilige Währung bzw. Kryptowährung innerhalb von einem Jahr entgeltlich angeschafft und veräußert wird (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Sofern die Währung / Kryptowährung in mindestens einem Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet wurde, erhöht sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG).
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