Die im o. a. Erlass enthaltene Aufzählung der Fälle, in denen eine Grundbucheintragung ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zulässig ist, wird im Einvernehmen mit der Justizbehörde wie folgt ergänzt:
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i)
bei Enteignungen zugunsten von Gebietskörperschaften
”
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