Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2004 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze:
evangelisch-lutherische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
römisch-katholische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, ist der Jahresbetrag für jeden Monat, in dem die Steuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der (beschränkten und unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht entspricht.
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