FinMin Hamburg - Erlass vom 28.12.2004
53 - S 4505 - 003/03

FinMin Hamburg - Erlass vom 28.12.2004 (53 - S 4505 - 003/03) - DRsp Nr. 2008/88511

FinMin Hamburg, Erlass vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 53 - S 4505 - 003/03

DRsp Nr. 2008/88511

Übertragung von Grundstücken auf Stiftungen

Nach dem Bezugserlass waren bestimmte Grundstücksübertragungen von der öffentlichen Hand auf landesgesetzlich errichtete Stiftungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, weil es für möglich erachtet wurde, dass die in Rede stehenden Grundstückszuwendungen Schenkungen unter Lebenden sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dies wurde daraus abgeleitet, dass § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG Vermögensanfälle, die ausschließlich Zwecken einer Körperschaft dienen, von der Schenkungsteuer befreit. Es wurde davon ausgegangen, dass die Einbringung von Grundstücken aus Mitteln des Landes zwar der Schenkungsteuer unterliegt, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG von dieser befreit ist. Infolge dessen waren derartige Grundstücksübertragungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Die für Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage erörtert, ob die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks auf eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Stiftung des privaten Rechts nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein kann, weil es sich dabei um eine Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes handelt.