Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer von den Finanzämtern verwaltet und von den Arbeitgebern oder von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg ab dem Kalenderjahr 2015 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Steuersätze:
Evangelisch-lutherische Kirchensteuer (ev)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Römisch-katholische Kirchensteuer (rk)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg (jh)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland (ak)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer der Evangelisch-reformierten Kirche in Deutschland (rf)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Der Berechnung der Kirchensteuer sind die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.
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