Hat ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmern vor dem 1.1.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Zahlung einer Abfindung vorsieht und ist diese Zahlung erst nach dem 31.12.2007 fällig, so kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz im Rahmen der Übergangsregelung bei Abfindungszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung der Abfindung vor dem 1.1.2008 leisten.
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