FinMin Hessen - Erlass vom 23.10.2001
S 2221 A - 57 - II B 21

FinMin Hessen - Erlass vom 23.10.2001 (S 2221 A - 57 - II B 21) - DRsp Nr. 2008/81642

FinMin Hessen, Erlass vom 23.10.2001 - Aktenzeichen S 2221 A - 57 - II B 21

DRsp Nr. 2008/81642

§ 10 EStG Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20. September 1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzelfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen.