FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 05.06.2013
IV - S 3806 - 00000 - 2013/002

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 05.06.2013 (IV - S 3806 - 00000 - 2013/002) - DRsp Nr. 2014/80172

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 05.06.2013 - Aktenzeichen IV - S 3806 - 00000 - 2013/002

DRsp Nr. 2014/80172

Erwerb einer Forderung mit Besserungsabrede und Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und freigebiger Zuwendung; Anwendung des BFH-Urteils vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 -( BStBl 2013 II S. 930)

Mit Urteil vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 - ( BStBl 2013 II S. 930) hat der BFH entschieden, dass sich der Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert nicht in eine freigebige Zuwendung wandelt, wenn später der Besserungsfall eintritt (Leitsatz 1). Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gebe es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (Leitsatz 2).