FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 18.07.2022
S 7279-00000-2022/002

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 18.07.2022 (S 7279-00000-2022/002) - DRsp Nr. 2022/80570

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 18.07.2022 - Aktenzeichen S 7279-00000-2022/002

DRsp Nr. 2022/80570

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG bei nichtrechtsfähigen Vereinen

Zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Bei sonstigen Leistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG an einen nichtrechtsfähigen Verein im Sinne des § 54 BGB, der nicht unternehmerisch tätig ist und über keine Umsatzsteuer -Identifikationsnummer verfügt, findet die Vorschrift des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alt. UStG keine Anwendung, da der nichtrechtsfähige Verein derzeit nach nationalem Recht nicht als „juristische Person“ anzusehen ist.

Betroffen hiervon können z. B. als nichtrechtsfähige Vereine organisierte Parteien auf Bundes-, Landes- oder Kreisebene sein, wenn diese sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern beziehen (z. B. die Zurverfügungstellung von Werbeflächen durch ausländische Social-Media-Plattformen) und aufgrund der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 5 UStG eine Umsatzbesteuerung im Inland vorzunehmen ist.

Sofern in entsprechenden Fällen an den nichtrechtsfähigen Verein eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis und mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgestellt wurde (§ 14a Abs. 5 UStG), hat der Verein dieser Rechnungslegung zu widersprechen.