Die Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen nach § 3a KraftStG setzt u.a. voraus, dass das Fahrzeug nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - benutzt wird. Befördert der schwerbehinderte Fahrzeughalter mit seinem begünstigten Fahrzeug im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen zu und von der Arbeitsstelle gegen Beteiligung an den Treibstoffkosten mit, gilt Folgendes:
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