Die deutsche Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, eine ausländische Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland könne mangels Rechtsfähigkeit nicht körperschaftsteuerpflichtig sein. Sie hat deshalb eine „private company limited by shares”, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland und ihren statuarischen Sitz in England hat, wegen fehlender Rechtsfähigkeit und fehlender Haftungsbeschränkung als nicht körperschaftsteuerpflichtig angesehen.
An dieser Auffassung kann wegen des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Juni 1992
Der BFH hat in dem genannten Urteil die Geltung der im Zivilrecht vorherrschenden Sitztheorie (vergl. BGHZ 53,
Die Körperschaftsteuerpflicht kann sich in derartigen Fällen aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 KStG ergeben.
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