FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 06.01.2004
S 0457 - 2 - V A 3
Fundstellen:
BStBl 2004 I 29

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 06.01.2004 (S 0457 - 2 - V A 3) - DRsp Nr. 2008/87269

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 06.01.2004 - Aktenzeichen S 0457 - 2 - V A 3

DRsp Nr. 2008/87269

AO; Billigkeitsregelungen; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2004

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundungen nach § 222 AO

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  • in eigener Zuständigkeit

    • Beträge bis 100.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

    • höhere Beträge bis zu 6 Monaten;

  • mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion

    • Beträge bis 250.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

    • höhere Beträge bis zu 12 Monaten;

  • mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

    Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

Die Finanzämter sind befugt zu Billigkeitsmaßnahmen: