Das Kindergeld nach Abschn. X EStG ist nach der Legaldefinition in § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung. Für das Kindergeld für AN nach dem EStG gelten deshalb die Vorschriften der AO über Steuervergütungen (Hinweis auf § 1 Abs. 1 AO), soweit im EStG oder in der VO zu § 73 Abs. 3 EStG (VO zur Auszahlung des Kindergeldes an AN außerhalb des öffentlichen Dienstes, Kindergeldauszahlungsverordnung - KAV -) nichts anderes bestimmt ist. Da aber in diesen Bestimmungen abweichende Regelungen nicht getroffen wurden, ist der fünfte Teil der AO (Erhebungsverfahren) uneingeschränkt anzuwenden und damit auch § 240 AO (Säumniszuschläge).
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