1. Soweit bei dem Empfänger der Investitionszulagen vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Bp stattfindet, ist diese auf die für den Prüfungszeitraum gewährten Investitionszulagen zu erstrecken. Diese sind in der Prüfungsanordnung zusätzlich als Prüfungsgegenstand zu bezeichnen.
Zusätzlich bittet der FinMin in allen Fällen zu prüfen, ob bezüglich der Investitionszulagen auch solche Anträge in die Prüfung einzubeziehen sind, die Zeiträume außerhalb des allgemeinen Prüfungszeitraums der Bp betreffen.
Es wird darauf hingewiesen, daß für die vor dem 1. 1. 1991 im Fördergebiet entstandenen Investitionszulagen ausschließlich die FÄ im Fördergebiet örtlich zuständig sind (Art. 97a § 1 EGAO; Tz. 84 des Erl. v. 28. 8. 1991 - InvZ 1010 und des entsprechenden BMF-Schreibens v. 28. 8. 1991
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|